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Gedenck-, Stadt- und Huth-Buch
(Chronik der Stadt Feuchtwangen)
Stadtarchiv Feuchtwangen - Archivbücherei I, 6
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Johann Georg Hermann Bärmeyer
Handschrift von 1736 (Abschrift)
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Kapitel LVI

Von der Malefiz

§ 1

Wohin gehören alle großen und kleinen Malefizfälle?

Nach dem Malefizprotokoll de anno 1583 gehören sie auf das Rathaus.

§ 2

Wer hat in solchen Fällen die erste Instanz?

Das Vogt- oder Kastenamt hier, sobald aber eine Vermutung oder nur die geringste Spur eines begangenen Diebstals vorhanden, gehört die Examination auf das Rathaus und wird vom Kastner in Beisein des Amtsbürgermeisters und

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zweien des Rats vogenommen und führt ein Stadtschreiber hierbei das Protokoll.

§ 3

Ist es bei solcher Observanz bisher geblieben?

Ja, denn obgleich der Vogt Funk in anno 1680 gesucht, diese Observanz zu unterbrechen, gestalten er die Examination der damals eingekommenen falschen Münzen bei seinem Amt allein tractiren und Bürgermeister und Rat excludiren wollen, so ist ihnen doch solche Unternehmung bald hernach durch ein hochfürstlichen Hofrats Rescript vom 17. Juni 1680 danieder gelegt und dass er Unrecht getan durch noch folgende Worte

809 gesprochen worden:

"... wie nun du der Vogt Unrecht gethan, daß du die Examination wider das Herkommen einseitig und nicht auf dem Rathhauß mit Zuziehung Burgermeistere und Rath vorgenommen."

§ 4

Wie ist es dann wegen der auflaufenden Kosten in solchen Fällen beschaffen?

Die Stadt muss 2/5 und das Kastenamt 2/5, das Stift aber 1/5 tragen, inhalt Rezess de anno 1567. Von Herrn Markgrf Georg Friedrich aufgerichtet.

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§ 5

Wie hat man sich bisher mit Aufrichtung des hohen Gerichts, Machung und Tragung der Lattern, dann der Schmied, Zimmerleute und Wagner, dann mit Verhörung übeltätiger Personen, Mahlzeiten der Gerichtsschöffen, Bürgeraufzug und Galgenweiß der Kosten halben, dann des Stadt- und Gerichtsschreibers Lohn verhalten?

Nach einem im Stadtbuch pag. 15 von Wort zu Wort eingetragenen Vertrag de anno 1579.

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§ 6

Was hat sich ehemals zwischen der Stadt und den Inwohnern der beiden Weiler Krapfenau und Wehlmäusel für ein Streit erhoben?

Die Gemeinde Krapfenau ist schuldig, nach dem erstangeführten Vertrag und anderen Urkunden in begebenden Kriminalfällen, den Galgen zu bauen, die Leiter zu machen, selbige hinauszutragen, an Galgen zu lehnen und nach vollbrachter Exekution wieder in die Stadt zu bringen und an seinen gehörigen Ort zu tun, die Wehlmäusler aber den Stock zu verfertigen und selben hin und her zu tragen.

Die Beschwerung haben ermelte Gemeinden willig getrgen und davon niemals Begehren, los zu sein, bis anno 1617, da sie von dem Amtschreiber Hohenstein darum injurirt worden, weilen sie die

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Galgenleiter über seine Wiese getragen, den hernach das zugelaufene Volk bei der Exekution des Übeltäters nachgefolgt und die Wiesen ruiniert haben. Damals, nun und in folgender Zeit hernach haben sie oft gesucht, sich von dieser Malefizbeschwerung loszumachen und liefen sowohl die hochfürstliche hochpreisliche Regierung, als die Herrn Beamten vielfältig an, nur war das schwerste, wenn man sie davon los machen wollte, wem hernach die Last aufgebürdet werden sollte und da fiel hernach von den H. Beamten das Los auf die Stadt, denn der damalige Verwalter Johann Georg Klingler und Vogt Johann Fenk machten sich daraus wenig und ließen in dieser Sache anno 1695 einen ungegründeten, der Mehrheit in einigen Stücken
813 zuwider laufenden Bericht abgehen, darauf dann den 20. Dez. 1695 von hochfürstlicher hochlöblicher Regierung eine favorable Resolution erfolgte, nach deren dasjenige onus, welches der Malefiz Instrumenten auch anderndings halben auf gemelten beiden Gemeinden Krapfenau und Wehlmäusel gehaftet, nunmehr gemeiner Stadt und dem Hospital heimgewiesen sein solle. Ei, wie fein, wie fein lässt sich nicht sobald eine Chimere sowohl als eine Wahrheit berichten und vorstellen, durch welches Mittel manche Untertanen in ihrem Recht verkürzt und dem Landesherrn solchergestalt zu Bettlern gemacht werden, wie hier wohl hätte geschehen können, wenn es nur etliche Personen angetroffen und die Bür-
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gerschaft nicht für einen Mann würde gestanden haben.

§ 7

Was taten Bürgermeister und Rat bei sogestalten Dingen und was hat solche Sache für einen Ausschlag bekommen?

Sie gingen an die hochpreisliche Regierung und ergriffen das Beneficium restitutionis in integrum und bezogen sich auf uralte Dokumente und der bisherigen Observanz, worauf das sub et obreptitie vom Gegenteil erlangte Rescript kassiert und hingegen beide Gemeinden Krapfenau und Wehlmäusel auferlegt, dass sie die von altersher auf ihnen haftende Beschwerung tragen und die Stadt und

815 der Hospital davon liberirt werden sollen. Inhalt hochfürstlichen Rescript vom 17. Juni 1698.

§ 8

Ist diese Malefizbeschwerung noch auf gemeldeten beiden Gemeinden?

Nein, sie haben auf ihr vielfältiges Laufen und Bitten bei hochfürstlicher gnädigster Herrschaft (unter Vorstellung, wie ihre Handwerker erlernte Kinder, wenn sie in die Fremde ziehen ihretwillen angefochten und nicht mehr passiert werden wollen), endlich es so weit gebracht, dass diese Malefizbeschwerung von ihnen genommen und der Nachrichter die Malefizinstrumente unentgeltlich auf dem Gerichtsplatz (da sie sich vormals derenthalben mit

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ihm abfinden mussten) schaffen uns, gnädigster Herrschaft aber hinkünftig, den Galgen bauen zu lassen und die Kosten abzutragen übernommen, hingegen gedachte beide Gemeinden sich verbindlich gemacht, von einem Haus eine gewisse Gütl zum Kastenamt hierher zu leisten und auf solche Weise ist der beinahe 100 Jahre lang geführten Klage ein Ende gemacht worden.

§ 9

Was ist sonst noch den Malefiz-Unkosten halben zu wissen nötig?

Dieses, dass das Amt Forndorf schuldig, wenn darinnen übeltätige Personen eingezogen und nach der Hand hier hingerichtet werden, an solchen Kosten beizutragen, inhalt

817 Befehls anno 1545.

Erstellt: 22.10.2005 durch Hans Ebert

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