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Gedenck-, Stadt- und Huth-Buch
(Chronik der Stadt Feuchtwangen)
Stadtarchiv Feuchtwangen - Archivbücherei I, 6
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Johann Georg Hermann Bärmeyer
Handschrift von 1736 (Abschrift)
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Kapitel LVII

Vom Ehegericht

§ 1

Wo wird dasselbe gehalten und wer gehört dazu?

Es wird in eines Dekans Wohnung gehalten, da dann auch die in streitigen Ehe lebenden und zu scheiden verlangte Personen anfangs allein hört und hernach Stiftsverwalter, Kastner, beide Kapläne, Amtsschreiber, Amtsbürgermeister und Stadtschreiber dazu fordert und führt letzterer das Protokoll dabei.

Die Berichte werden vom Dekan, Verwaltern, Kastnern und Amtsbürgermeister, die Protokolle

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aber von erstgedachten Personen, dann beiden Kaplänen, Amtsschreiber und Stadtschreiber unterschrieben.
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Kapitel LVIII

Von Gülten

§ 1

Wie hoch beläuft sich der Ertrag dieses Gefälles jährlich an Geld?

Beim Bauamt von 20 Untertanen nach Abzug der abgängigen Gült: 81 fl. 9 xer, 1 1/2 d; beim Hospital von 19 Untertanen 71 fl. 40 xer 2 1/2 d, Getreide: Korn 7 Malter, 20 Metzen, Dinkel 20 Metzen, Gerste -, Hafer 6 Malter, 28 Metzen. 

Bei der Wolfschen Testamentspflege von 5 Untertanen 22 fl. 58 xer 3 d, Getreide: Korn 4 Ort, Hafer 4 Ort

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Kapitel LIX

Von Handlöhnen, Todfällen und Hauptrechten

§ 1

Sind dergleichen Gefälle auf bürgerlichen Häusern und Grundstücken in der Stadt auch eingeführt?

Nein, es ist bei der Stadt solches nicht eingeführt noch hergekommen, so gehören auch in die bürgerlichen Häuser keine Grundstücke, sondern alle Güter in der Stadtmarkung liegend sind freieigene Güter, von welchen die Besitzer außer der landschaftlichen ord. und Lichtmesssteuer, dann dem Erbzins und Heuschober nichts Weiteres zu reichen schuldig sind.

§ 2

Was geben dann die Ratsuntertanen in solchen Fällen?

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Hannß Leonhard Groß zu Steinbah, Bauamtsuntertan, gibt in Veränderungsfällen einen Goldgulden, Michael Hübsch zu Bieberbach, Spitalsuntertan, gibt, wann es zum Fall kommt, 1 fl. 15 xer für 10 lb Geld und 48 xer für 2 Viertel Frankenwein und wann das Gut verkauft wird, gibt der Käufer 37 1/2 xer und der Verkäufer auch soviel, nicht weniger jeder ein Vieertel Wein, 24 xer für Bestehgeld.

Hannß Jörg Schneider, Testamentsuntertan, gibt in Veränderungsfällen nur den 15. Gulden Handlohn, die übrigen 41 Untertanen geben zum Hauptrecht das beste Stück Vieh oder das Geld davon. Dann zum Handlohn den zehnten Gul-

821 den in allen Fällen, vid. Salbuch de anno 1566 et Renovatur de anno 1729.

§ 3

Was ist in Handlohnfällen bei den Ratsuntertanen sonst noch eingeführt und hergekommen?

Dieses, wenn die Witwe nach des Mannes Tod unter Jahr und Tagen nicht heiratet, muss sie in ihre Hand bestehen. Wenn sie dieses tut und sodann heiratet, der Mann aber nicht wieder auf sich besteht, so ruht der Fall auf dem Weib und muss nach ihrem Tod der Mann, wenn er den Hof oder Gut behalten will, erst bestehen.

§ 4

Wonach richtet man sich in

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zweifelhaften Fällen?

Nämlich:

1. wegen Verhandlohnung der Beikäufe
2. der Dreingabe, indem der abusus vielfältig enorm und unverantwortlich ist
3. mit den reservatis
4. Freundeskäufe
5. Übergabe und Abtretung alter Leute Güter
6. wegen indult der Witwen des Wiederbestehens halben
7. Wenn ein Weib ad secunda vota schreit und ihren Mann ein handlohnbares Gut übergibt, dass er zwar Lehenträger sein, nach ihrem Tod aber sich nicht den Kindern erster Ehe ratione prety vergleichen und wegen seines Kinds-

823 teils und anderen Erbes auf solchen Lehengut Versicherung haben solle.
8. bei Übergebung der Lehengüter den Kindern, wenn die Eltern noch am Leben
9. Gemeine Erben, wenn sie ein Gut ungeteilt aus der Erbschaft verkaufen
10. in Zerteilung der Güter und Höfe, worauf zu sehen
11. in einem Jahr, wenn ein Gut zweimal veralieniert wird, wie es zu halten.
12. wenn ein Jude oder ein anderer ein Gut im Trunke erhandelt und solches doch nicht zu beziehen begehrt.
13. Rosshandlohn
14. in Reuhandlohn
15. in Anzeigung der Käufe.
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16. in Führung eines Protokolls und
17. in Borgung des Handlohns.

Nach einem unterm 5. Febr. 1697 ergangenen Handlohnmandat der Ertrag dieses unbeständigen Gefälles ist sehr unterschieden, anno 1735 ging bei dem Bauamt ein -- fl, anno 1736 und bei dem Spital anno 1735 87 fl 30 xer; bei der Wolfschen Pflege aber, weil solches nur fünf Untertanen und daher wenig Veränderungen gibt oder zu Fällen kommt, gar nichts.

Erstellt: 22.10.2005 durch Hans Ebert

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