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Gedenck-, Stadt- und Huth-Buch
(Chronik der Stadt Feuchtwangen)
Stadtarchiv Feuchtwangen - Archivbücherei I, 6
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Johann Georg Hermann Bärmeyer
Handschrift von 1736 (Abschrift)
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Kapitel LXVI

Von Erhaltung der Brücken

§ 1

Wie viele sind deren bei und um gemeine Stadt?

Sieben, nämlich eine steinerne Brücke bei der Stadtmühle über die Sulzach, eine steinerne Brücke bei der Kernmühle über die Sulzach, ein steinernes Brücklein ob der Überschlag, eine kleine steinerne Brücke beim Beckenhof, wodurch der Schönbach fließt. Ein steinernes Brücklein bei Heilbronn, eine hölzerne Brücke bei Weiler am See.

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Eine hölzerne Brücke über den Diemanfurt.

§ 2

Wer muss diese Brücken im baulichen Stand erhalten?

Die ersten sechs Stadt und Stift miteinander, die letzte aber das Stift allein, und zwar nach dem Vertrag de anno 1401 am Aftermontag vor St. Veitstag.

§ 3

Was hat jeder Teil an den Kosten beizutragen?

Nach alter Observanz die Stadt ein Drittel, das Stift aber zwei Drittel. Jetzt will das Stift nur die Hälfte an den vorbemelten Brücken zahlen, weil die Stadt laut eines produzierten Schreibens von Bürgermeister und Rat anno ... nicht mehr als die Hälfte daran zuzahlen begehrt.

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§ 4

Ist wegen Beitrgung der Brückenkosten niemals ein Streit gewesen?

Ja, anno 1654 war wegen Bau- und Reparierung der Brücke bei der Überschlag, dann beim Beckenhof, bei Heilbronn und bei Weiler am See Streit und hat weder Stadt noch Stift solche bauen und reparieren wollen.

§ 5

Wie ist dieser Streit beigelegt worden?

Gnädigste Herrschaft hat befohlen, dass die Stadt an den Kosten ein Drittel, das Stiftsamt aber zwei Drittel tragen und die Brücken im baulichen Wesen miteinander erhalten sollen.

Welches anno 1655 geschehen, da die Brücken beim Beckenhof, Heilbronn und Weilersweiher repariert worden und haben

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sich die Kosten auf 64 Gulden, 30 Kreuzer belaufen, daran das Stift die zwei Drittel mit 43 Gulden und die Stadt das übrige Drittel mit 21 Gulden 30 Kreuzer zahlt.
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Kapitel LXVII

Von Stadtpflaster

§ 1

Wer ist solches zu erhalten schuldig?

Einzig und allein der Rat, welcher die Kosten von Bauamtsgefällen zu bestrieten hat.

§ 2

Wer muss hierzu die Stein- und Sandfuhren tun?

Die Bürger und Amtsbauern, stiftische und kastnerische sind nach einem uralten Herkommen, solche zu verrichten schuldig und zwar die Bauern um so mehr, weil sie das Pflaster durch Hereinführung ihres Gült- und Zehntgetreides auf den herrschaftlichen Kasten, dann durch die ganzen

859 Jahre eingehenden vielen Holzfuhren am meisten brauchen, ein folgig, solches von ihnen am meisten ruiniert wird.

§ 3

Haben sich die Bauern solche Pflasterfuhren zu verrichten niemals geweigert?

Ja, etliche male, als anno 1529 und anno 1619, welches Bürgermeister und Rat hier bewogen, dass sie hochfürstlich gnädigster Herrschaft solches berichtlich angezeigt haben.

§ 4

Was folgte darauf für eine gnädigste Resolution?

Die Bauern wurden zu Verrichtung der Pflasterfuhren durch einen Befehl am Tag Nicolai und ferner durch einen Befehl Mittwochs nach dem Sonntag Exaudi anno 1529 von dem hochseligen Herrn Markgraf Georg, dann von dem nie genug geprie-

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senen Herrn Markgrafen Joachim Ernst durch einen Befehl vom 30. Sept. 1619 nachdrücklich angewiesen.

§ 5

Woraus ist es zu erweisen, dass die Bauern die Stein- und Sandfuhren verrichtet haben?

Aus den vorhandenen Pflasterfuhrregistern de anno 1529, 1530, 31 und 1534.

§ 6

Haben sich in folgenden Zeiten die Bauern bei vorgenommenen Pflasterreparationen die Fuhren zu tun weiter gewidert?

Sie haben freilich jederzeit Einwendung darwider gemacht, wenn ihnen dergleichen Fuhren zu tun angekündigt worden, denn sonsten das bekannte

861 Sprichwort nicht hätte erfllt werden können, wenn der Bauer nicht muss, regt er weder Hand noch Fuß. Allein sie sind von den Herrn Oberamtleuten und ihren vorgesetzten Herrn Beamten zu Vollführung ihrer Schuldigkeit jederzeit und zwar erst letztmals in anno 1726 nach Ausweis des Stein- und Sandfuhrregisters angehalten worden.

§ 7

Was sind die Bürger bei dem Pflasterbau zu tun schuldig?

Solange solcher Bau währt, müssen sie dem Pflasterer alles benötigte an die Hand schaffen und dienen.

Erstellt: 23.10.2005 durch Hans Ebert

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