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Gedenck-, Stadt- und Huth-Buch
(Chronik der Stadt Feuchtwangen)
Stadtarchiv Feuchtwangen - Archivbücherei I, 6
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Johann Georg Hermann Bärmeyer
Handschrift von 1736 (Abschrift)
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861
Kapitel LXVIII

Von Erhaltung der Wege und Stege

§ 1

Wer ist schuldig, so weit die Stadt-

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markung geht, Wege und Stege zu erhalten?

Nach altem Herkommen die Stadt.

§ 2

Wie weit geht die Stadtmarkung?

Von Feuchtwang aus gen Dinkelsbühl bis zum steinernen Brücklein der Überschlag, gegen Crailsheim bis ans Sommerauer Fürtlein, gegen Rothenburg bis an Weilers Weiher, gegen Ansbach über die zwölf Morgen hinaus, wo die Glashofer Felder anfangen, gegen Heilbronn bis zu deren Feldung, gegen Metzlesberg bis zur Diemantsbrücke.

§ 3

Wer gibt das benötige Holz zu Wege und Stege in der Stadtmarkung ab?

863 Das hiesige Stift nach einem anno 1464 aufgerichteten Vertrag, welcher von Herrn Markgraf Albrecht confirmiert worden.

§ 4

Ist diesem Vertrag gemäß das benötigte Lagerholz von Zeit des Vertrags an bis zu gegenwärtiger Zeit aus des Stifts Waldung unentgeltlich verabfolgt worden?

Ja, denn obwohl nach der Reformation die Stiftsverwalter mit der Holzverabfolgung sich dann und wann hartnäckig erzeigt, so ist doch die Holzabgabe auf getane untertänigste Remonstration an die hochfürstliche Kammer von gnädigster Herrschaft Ausweis ergangener Befehle vom 2.

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Sept. 1584, 27. Juli 1693 und 17. Aug. 1726 gnädigst ratifiziert und bewilligt worden.

§ 5

Was sind die Bauern nebst den Bürgern und dem Hospital dabei zu tun schuldig?

Sie müssen nach uraltem Herkommen gegen Rechnung Bier und Brot, die Weghölzer und Tachinen an solchen Orten, wohin es begehrt wird, liefern.

§ 6

Wem gebührt auf die Erhaltung der Wege und Stege Obsorg zu tragen?

Dem Stadtbaumeister, welcher den Wegbesserer nachgehen, die eingefüllten Gräben ausräumen und das in den Wegen stehende Wasser, wo möglich, forthelfen lassen solle.

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Kapitel LXVIIII

Von Besoldung der Geistlichen und Schulbedienten, dann Erhaltung Kirchen und Schulen

§ 1

Von wem werden alle Geistlichen und Schulbedienten in der Stadt, ingleichen der Organist, Pfarr- und Stiftsmesner besoldet?

Alle vom Stift mit Geld und Getreide.

§ 2

Wer muss die Stiftskirche mit zwei Türmen, dann das Dekans- und zwei Kaplan- und der drei lateinischen Schulbedienten Wohnungen, item die lateinische Schule und den Getreidekasten bauen lassen?

Auch das heisige Stift.

§ 3

Von wem wird die Johannis-

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oder Pfarrkirche und selbiger Turm gebaut?

Von dasigen Heiligen.

§ 4

Wer muss die deutsche Schule erhalten?

Die Stadt von Bauamtsgefällen.

§ 5

Wo wird der Pfarrmesner verpflichtet?

Auf dem Rathaus.

Erstellt: 23.10.2005 durch Hans Ebert

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