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Gedenck-, Stadt- und Huth-Buch
(Chronik der Stadt Feuchtwangen)
Stadtarchiv Feuchtwangen - Archivbücherei I, 6
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Johann Georg Hermann Bärmeyer
Handschrift von 1736 (Abschrift)
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Kapitel LXXXII

Von der Stadtschäferei und deren Gerchtsame

§ 1

Wer waren die ersten Besitzer des Schafhofs Mackenhof?

Ulrich von Leiperzell, hernach dessen hinterlassene Frau Margaretha, welche solchen anno 1379 um sechs halb

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hundert Pfund Heller an Ulrich Engelhardt, Frizen Sparr, Conrad Diemar und Conrad dem Jungen sämtlich damalige Feuchtwanger Reichsbürger, verkauft, diese haben solchen Schafhof wiederum käuflich an Hermann Prellen, einen Dinkelsbühler Bürger, überlassen, in welchem Jahr aber ist unbekannt, von diesem Prellen haben Bürgermeiste rund Rat hier etwa um das Jahr 1385 den Schafhof käuflich erlangt, wodurch der Bürgerschaft ein großer Nutzen geschafft worden, abetracht dieser Schafhof mit seinem Vieh der Stadt vorhin stetigs über den Hals gelegen, auch den Michelshof ausgehütet, folgbar die Stadt von demselben gar hart belegt und gedrückt worden.
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§ 2

Was entstand daraus, dass eine Bürgerschaft zu Feuchtwang mit der Hut von diesem Schafhof also unleidlich eingeschränkt und gedrückt worden?

Dieses, dass nach dem Brauch alter erlebten Bürgersleute, die es von ihren Großeltern und jenen wieder von ihren Ureltern hergenommen haben, nichts als stetiger Hader und Zank zwischen den hiesigen Bürgern und den Dinkelsbühlern entstanden, darüber es etliche Male so weit gekommen, dass die Feuchtwanger solchen Schafhof so oft er aufgebaut worden, allezeit wiederum abgebrannt haben, schließlich die Dinkelsbühler zum Verkauf an den Rat zu überlassen gleichsam ge-

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nötigt worden sind.

§ 3

Hat aber nicht der Rat solchen Schafhof dennoch wieder an einen Dinkelsbühler Bürger bestandsweise verliehen?

Ja, anno 1393 an Conrad Gogele auf 6 Jahre gegen 900 Pfd. Heller, der Ort war damals durch einen erlittenen Kapitalbrand ruiniert und musste sich der Rat helfen, so gut er könnte, obgleich der Hass gegen die von Dinkelsbühl auch groß gewesen sein mag, zweifelsohne hat der Rat vorausgesehen, dass unter den ruiniert und verbrannten Bürgern keiner so beschaffen gewesen, mit dem Bestandgeld aufzukommen.

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§ 4

Wieviel Stück Schaft ist dieser Schafhof zu halten berechtigt?

Sechshundert Stück ausweis dieses Bestandsbriefs mit dem Gogel anno 1393, welcher demselben vorgezählt worden, wenn deren mehr wurden, musste er sie von dannen tun.

§ 5

Wem kam eigentlich die Besorgung des Schafhofs zu?

Einem Bürgermeister, der das Amt verwaltet, musste darauf sehen und Vorsorge tragen.

§ 6

Was hatte ein Bürgermeister ehedem für eine Mühe und Besorgnis des Schafhofes halben?

Ausweis des mit dem Gogel errichteten

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Bestandbriefs hat derselbe 25 Stück Schafe ohne Entgelt unter die Schäferei austreiben dürfen.

§ 7

Wie ist dann endlich der Schafhof und dessen Gerechtsame an die Bürgerschaft gekommen?

Unsere Alten haben uns davon keine Nachrichten hinterlassen, es ist aber glaublich, das der Rat des Schafhofs Güter zerschlagen, zu eigenen Stücken gemacht und den Bürgern käuflich überlassen

1009 zahlreich und confiderabel gewesen. Unter anderem gehörte auch darein: Das Holz, der Lindenberg und die Weiherlein bei der Diemannsbrücke, die beiden Kappenzipfel und Vogelbuck.

§ 8

Wieviel sind zu der Zeit Schafgemeiner?

70 an der Zahl

§ 10

Was gibt die Person Einkaufsgeld in das Schafrecht?

Nach dem Herkommen 5 fl.

§ 11

Von wem haben die Schafgemeiner ihre Ordnung?

Einige von den Herren Oberamtleuten, die letzteren aber von der hochpreislichen Regierung.

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§ 12

Wie lauten die Punkte der Schafordnungen?

So: 1. Summe der Stadtschaft und welchergestalt darüber zu halten. Die Summe der Stadtschafe solel nach dem Inhalt des sogenannten Gogel-Briefs de anno 1393 und der uralten Observanz mehr nicht sein als sechshundert Stück und zwar bei dem Einschlag, der um Michaelis geschehen soll. Es solle aber keiner mehr ahben als der andere, sondern alle einander gleich sein, welcher demnach zuviel hat, der solle sie ohne Verzug wegtun, bei Strafe von jedem Stück 30 xer. Hätte

1011 indessen einer seine Zahl nicht und wollte sie nicht haben, so soll dem anderen desto mehr zu halten nicht erlaubt sein. Doch wo ein Unglück bei der Schäferei einrisse und deswegen eine Dispensation nötig wäre, so sollen allenfalls das hochlöbliche Oberamt (versteht sich ein jedes maliger Herr Oberamtmann) darunter behelligt allen Exzess inzwischen desto besser für zu sein, die Schäferei so oft es einem Amtsbürgermeister beliebt, gezählt werden.

2. Einkaufskosten: Welcher Bürger bei der Schafge-

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meind sich einzukaufen begehrt, der solle der bisherigen Observanz gemäß, zwei Gulden erlegen, außer diesem aber noch zu Verbesserung des Pferchs 30 xer steuren und dann 30 xer für 2 Viertel Wein bezahlen und sollen die erste 2 fl 30 xer der Rechnung jedes Mal richtig einverleibt werden.

3. Wann man einschlagen und sich dazu anmelden, auch wie man sich dazu legitimieren soll? Welcher einzuschlagen begehrt, der solle sich um Bartholomä vorher anmelden und Michaelis darauf hernach einschlagen, doch dass

1013 er ein gesundes und gerechtes Gut habe, mit einem glaubhaften und von des Ortes, wo er eingekauft Obrigkeit ausgefertigten Schein dartun und beweisen, außer diesem aber und da der Schein nicht authentisch keineswegs admittiert werden.
  1. Wer sich einkaufen kann? Solle nur demjenigen einzukaufen erlaubt sein, welcher ein eigenes bürgerliches Wohnhaus und zu derer Haltung die augenscheinliche Gelegenheit hat.
5. Wann man zusammenkommen und wie man Rechnung
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tun soll?

Die Schafgemeinde soll alle Jahre dem Tag nach dem Obersttag, wo es den Schafmeistern belieben wird, zusammenkommen, erwähnten Schafmeister ihre bei der Stadtschreiberei um Belohnung zu fertigen, seiende Rechnung abzuhören, was im verwichenen Jahr etwa vorgefallen, auszutragen, dann anstatt des abtretend älteren Schafmeisters einen anderen durch die meisten Stimmen zu wählen und hernach wegen des Pferchs auf das künftige Jahr das Los zu machen, wobei es dann, es mag fallen wie es will, verbleiben solle, es wäre dann, dass noch an selbigem Tag zwei oder mehr miteinander gewech-

1015 selt hätten, wobei zu melden, dass beide Schafmeister alljährlich, wie bisher, so auch noch förters, 37 1/2 xer zur Besoldung zu genießen haben.

6. An Sonn- und Feiertagen keine Zusammenkunft zu halten. Alle übrigen Zusammenkünfte sollen ebenfalls an Werk- und durchgehends nicht an Sonn- oder Feiertagen gehalten werden, wer aber von der Schafgemeinde beieinander an einem Werktag angestellten und umgesagten Zusammenkunft nach Auslaufung der Stunde oder Sanduhr nicht erscheint und durch einen Nachbarn sich nicht hat entschuldigen lassen, der solle 7 1/2 xer Buße geben.

7. Worin ein ganzer Pferch

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bestehen solle? Ein ganzer Pferch soll in 8 Nächten bestehen, wenn aber einer nicht 12 eigene Stück Schafe hätte oder wegen allzuviel Schafgemeiner nicht soviel haben könnte, so soll er nur einen halben Pferch von 4 Nächten und derjenige, so nicht 6 Stück hätte, gar nichts zu genießen haben. Der nun so den Pferch hat, solle dem Schäfer für eine Nacht 4 xer und für einen Morgenstall 3 xer geben.

8. Führung des Pferchs. Der Pferch soll an keinem Sonn- oder Feiertag geführt werden, sondern eher noch eine Nacht länger bleiben, doch aber derjeni-

1017 ge, welcher solchergestalt zuviel genießet, vor sotane Nacht 20 xer in die Büchse zu zahlen gehalten sein, wobei zu erinnern nötig geachtet worden, dass der so sich von Neuem einkauft, dem Pferch eher nicht genießen kann, es seien dann die alten Lose vorbei und werde wieder von Neuem gelost.

9. Zwei Haufen zu machen. Die Schäferei solle das ganze Jahr durch in 2 Haufen, als einen Schaf und Lämmer und einen Göltenhaufen bestehen.

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10. Vor sich selbst nicht einzuschlagen oder von Haufen wegzutun und wie der Exzess zu bestrafen? Ohne der beiden Schafmeister Wissen und Willen soll keiner Macht haben, einige Schafe von den Haufen auszunehmen oder dazu zu schlagen, bei einen Gulden unfehlbar Buße und solle der Schafhirte, wenn er solch eine Veränderung oder Verwechslung verschweigt oder da dergleichen von den seinigen verschwiegen würde, auch soviel verfallen haben und solle von dergleichen Strafen 1/3 der Herrschaft, 1/3 dem Bauamt, 1/3 der Schafgemeinde in die Büchse gehören.
1019 11. Metzger Stechschafe. Die Metzger sollen ihre Stechschafe eher nicht als 14 Tage vor Jacobi einzuschlagen befugt sein, auch nicht mehr einschlagen, als sie wirklich abzustechen sich getrauen, mithin von den eingeschlagenen und auf hieiger Weide gutgemachten Quanto nichts wintern oder an fremde Metzger verkaufen, bei Strafe 30 xer. Von jedem Stück, von welcher Strafe gnädigster Herrschaft und gemeine Stadt jedem die Hälfte gebühret.

12. Obige Stechschafe. Gleich um Jacobi sollen erwähnte Metzger mit ihren Stechschafen der Stadtfelder (vid pag. ...) sich enthalten, mithin der uralten und bisher öfters wiederhol- 

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ten Observanz nach mit zwei Haufen und nicht mehreren auf die Gebauerschaft treiben, unter diesen auch solche eine Gleichheit halten, auf dass das bisher wider die Stadt geführte Klagen und Lamentieren dereinst aufhören möge.

Vor jedes Stück, so nach Jacobi auf der Stadt Feldung geweidet wird, soll 1 fl. ohnnachlässigliche Strafe bezahlt werden, halb gnädigster Herrschaft und halb gemeiner Stadt. Die Strafe aber von denen bei der Gebauerschaft begebenden Exzessen gehört gnädigster Herrschaft allein.

13. 

Garten, Peunt und Sa-

1021 men zu schonen?

Kein Metzger oder anderer Schafgemeiner soll sich unterstehen, einen anderen, wer der auch sei, in seinen Garten, Peunt oder Samen zu hüten oder hüten zu lassen, bei Strafe von jedem Stück 30 xer, halb gnädigster Herrschaft und halb gemeiner Stadt und billiger des Schadens Ersetzung.

14.

Was zu vferchen.

Soll keiner den ihm sons zukommenden Pferch auf ein Feldstück, so nicht sein eigen, zu schlagen, sich unterstehen bei Verlust des ganzen Pferchs. Doch damit der arme Unbegüterte nicht ganz pferchlos bleiben, so soll dergleiche einer Macht haben, seinen Pferch einen andern, der aber auch in der 

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Schafgemeinde zu verkaufen (Die Verkaufung des Pferchs), wobei hingegen die Verkaufung der Schafe nach genossenem Pferch, als wodurch die Gemeinde gröblich gefährdet würde, nebst Restituierung des Genusses noch bei drei Gulden Strafe verboten wird, 1/3 der Herrschaft, 1/3 dem Rat und 1/3 der Schafgemeinde (Abstellung des Missbrauchs hierbei).

15.

Salzen

Die Schafmeister sollen zur rechten Zeit salzen und allemal derjenige, so den Pferch hat, dabei sein und salzen helfen, damit es desto richtiger zugehen möge.

16.

Lohn wegen Umsagens

So oft ein Schafmeister der Gemeinde umsagt, so soll er 7 1/2 xer da-

1023 für haben, die derjenige, so es verlangt, zahlen muss.

17.

Anordnung und Grobheit bei Zusammenkünften wird gestraft.

Welcher vorsitzender Schafgemeinde schwört, einem andern Lügen straft oder schmäht oder aber vor der Zeit redet und einem anderen in die Rede fällt oder auch das, so er zu erinnern hat, mit Ungestüm oder großen Geschrei anbringt, der soll der Schafgemeinde 30 xer Buße geben, gnädigster Herrschaft und gemeiner Stadt und solle der Schafmeister alle vorgehende Ungebühren richtig anzeigen und diesen an ihrem Recht nichts benommen sein.

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18.

Die angrenzenden Bauern sollen keine Schafe halten, sie dozieren dann das Recht dazu.

Kein angrenzendes Weiler, Hof oder Mühle solle Schafe zu halten sich unterstehen, es wären dann dergleichen von alters her berechtigt und könnten solch sein Recht behörig dozieren. Wer dawider tut, dem solle die Schafgemeinde zu pfänden Macht haben, der Spruch aber, was mit dem gepfändeten Gut anzufangen, auf herrschaftliche Erkenntnis beruhen.

19.

Versitzung des Schafhaltens

Wer sieben Jahre aneinander keine Schafe hält, der soll sich aufs neue wie-

1025 der einkaufen, wer aber vor Verfließung der 7 Jahre wieder anfinge, der soll einen Gulden in die Büchse zu geben schuldig sein. 

20.

Besichtigung der Schafe und der Ställe

Keiner, er sei Metzger oder sonsten Schafgemeiner, solle seine neuerkauften Schafe einschlagen oder austreiben, es haben dann die bestellte Schafmeister solche vorher samt den Stall genau besichtigt. Und wenn schon diese Besichtigung - für welche von jedem Stück 1 Pfg. Geschaugeld und dann wegen des Stalls ein Viertel Wein zu bezahlen - vorbei, so sollen sotane Schafe doch noch 14 Tage allein gehütet werden, bis man sie zum anderen oder dritten Mal be-

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sichtigt und just befunden hat.

21.

Hinleihung und Annehmen der Ställe

Soll kein Schafgemeiner mehr als einen Stall um halb hinleihen, auch bei keinem Auswärtigen einen Stall um halb annehmen bei Strafe von jedem Stück 30 xer.

22.

Jodenvieh sole vor den Stadthirten auf keinen Stupfelacker gehen

Kein Judenvieh soll auf einen Stupfelacker oder Wiesen gehen oder getrieben werden, ehe und bevor die Stadthirten oder der Schäfer drei Tage darauf geweidet bei Strafe 2 Gulden von jedem Stück, halb gnädigster Herrschaft und halb gemeiner Stadt.

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Judenvieh hüten

All dieweilen die Juden mit ihrem Vieh einen großen Exzess treiben und weder die Stadtherde noch Schäferei davor fortkommen kann, dazu mal soviel Juden, so vioel auch Haufen Vieh auf der Weide sind, dass ordentliche Halten aber, weil ihre Nahrung darauf beruht, man ihnen gleichwohl nicht zu nehmen begehrt.

Als sollen sie gehalten sein, förderst jährlich ein gewisses Weidegeld zu Bezahlung der Hirten beizutragen und derentwegen mit dem Rat zu akkordieren. Hernach aber all ihr vieh, wenn es vorher (wie unablässig geschehen muss) durch die Viegeschauer besichtigt und just befunden, unter dem von gemeiner Stadt

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wegen bestellten Pferde- und Ochsenhirten zu treiben und für sich selbst bei Strafe der Pfändung nicht allein hüten zu lassen, welchem Hirten sie sodann (weil ihr Vieh doch bald ab bald zunimmt) gleichwohl wöchentlich, wie diejenigen, so Pferde halten, auch tun müssen, bezahlen mögen und dies um so mehr, da anderer Gestalt weder bei dem Rind noch Schafvieh einige Ordnung zu erhalten, den übrigen Inwohnern aber allzu verfänglich und nachteilig ist, wenn sie ihr auf ihre eigene Versteuerung Feldgüter austreiben, das Vieh verpfründen müssten, die Juden aber die Weide umsonst genießen sollten.

§ 13

Dürfen auch die Stiftsbürger und Hausgenossen Schafe halten?

Nein.

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§ 14

Was ist die Ursache, dass die Stiftischen keine Schafe halten dürfen?

Weilen die Stadt und deren Vorsteher, Bürgermeister und Rat im 14. Jahrh. den Schafhof von dem Ihrigen erkaufet, da noch kein Stiftsbürger hier gewesen, sondern lauter Chorherren und Vikarier in solchen Häusern gewohnt, die lediglich zu dem Kaufschilling nichts beigetragen, der Rat aber solchen für sich und die ihrige erkauft.

§ 15

Kam die Sache zum Streit zwischen den Stiftsbürgern und den des Rats?

Ja, anno 1684 und 1693 prätendierten die stiftischen Häuser Besitzern auch die mit Schafhaltung und beruften sich auf ein und andere vor

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ihnen gewesten Stiftspersonen, denen man Schafe zu halten ebenfalls gestattet, nur ihnen wollte man es schwer machen und was sie noch mehr zu ihren Behuf vorstellten.

§ 16

Wie beantworteten es Bürgermeister und Rat?

Den Schafhof hätten ihre Vorfahren von dem ihrigen ohne Zutun oder Hilfe der Kapitularen, so damals darinnen gewohnt, erkauft, also könnten deren Hausnachfahren daran nichts suchen, die angeführten stiftischen Personen nichts auf ihren Stifts-, sondern auf ihren besitzenden bürgerlichen

1031 Häusern Schafe gehalten, darauf sie sich nicht zu berufen und trage ihnen dieses zu Führung ihres vermeintlichen Fundaments nichts vor.

§ 17

Was folgte aus dem hochpreislichen Hofrat für eine gnädigste Resolution?

Sie ist den 26. Jan. 1693 ergangen und ist dieses Inhalts: Dass gemeine Stadt und Bürgerschaft bei ihrer allgemeinen Schafweide gelassen, hingegen er, Maag, befugt sein solle, mit seinen Stechschafen gleich anderen Metzgern in der Stadt, wann er sich der Schafordnung konform hält, auf die Weide zu treiben

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und hüten.

§ 18

Ließen es die stiftischen Bürger bei solcher Resolution beruhen?

Nein, sondern Hannß Ludwig Maag suchte die Mitschafhaltung anno 1704, wieder auf ein Neues bei dem hochpreislichen Hofratskollegium mit ziemlichen Ernst und Nachdruck.

§ 19

Was erfolgte für eine gnädigste Resolution aus dem hochpreislichen Hofratskollegium?

Nach dem Inhalt des unterm 15. Sept. 1704 ergangenen hochfürstlichen

1033 Hofratsbefehls wurde derselbe wegen suchender Haltung der Gang Schafe auf die gemeine Hut ab und dahin gewiesen, dass er es bei den hierunter ergangenen herrschaftlichen Verordnungen bewenden und die hochfürstliche Hofratsstube unbehelligt lassen, im Widrigen aber zu Bezahlung der Unkosten angehalten werden solle.

Es sind demnach die Stiftsbürger mit ihrem Gesuch wegen Haltung der Gangschafe gänzlich abgewiesen worden.

§ 20

Könnten die stiftischen Bürger zu Erlangung solcher Gerechtsame nicht auch ge-

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langen?

Ja, wenn sie die Lichtmesssteuer, wie andere zur Stadt entrichteten und wegen der niederen Vogteilichkeit unter dem Rathaus stünden.

§ 21

Von wem wird die Schafrechnung unterschrieben?

Von einem Amtsbürgermeister, davon er 15 xer für Gebühren zu ziehen hat.

§ 22

Wem kommt die Dingung des Stadtschäfers zu?

Den Schafmeistern.

§ 23

Wem kommt die Konfirmation und Annahme des Schäfers zu?

Einem Amtsbürgermeister, dem er vor

1035 dem Hirtenstab jährlich 45 xer zu entrichten hat.

§ 24

Was hat ein Schäfer für Flecken zum jährlichen Genuss von der Stadt?

Ein Wiesflecklein beim Eggelbuck, ein Krautgarten bei Schafhausen, 3 Flecken, einer beim Hasenpeuntlein, Lauerhecken, lange Wasen obern Vogelbuck. 1 Krautgarten bei der Siechpeunt, 3 Klafter Holz von der Stadt und die freie Wohnung.

Erstellt: 23.10.2005 durch Hans Ebert

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