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Gedenck-, Stadt- und Huth-Buch
(Chronik der Stadt Feuchtwangen)
Stadtarchiv Feuchtwangen - Archivbücherei I, 6
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Johann Georg Hermann Bärmeyer
Handschrift von 1736 (Abschrift)
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Kapitel LXXXIII

Hut-, Trieb- und Tränkgebrauch mit dem hohen und Hornvieh auf der Stadtmarkung

§ 1

Was hat die Stadt und Bürgerschaft

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für angrenzende Orte zu betreiben und zu behüten?

Folgende:

Siebzehn Orte: 1. Aichenzell, ein Weiler, leigt von der Stadt aus gegen Mittag zu. 2. Esbach und Sommerau, liegt gegen 3. (?) Abend zu. 4. Glashofen an der Ansbacher Straße. 5. Heilbronn, ein Weiler, liegt von der Stadt aus gegen Morgen zu. 6. Jungenhof und 7. Soldenhof, 2 Höfe, liegen von der Stadt aus gegen Mitternacht. 8. Kaltenbronn, ein Weiler, von der Stadt aus mittagwärts liegend.

1037 9. Kernmühle und Krebshof, mitternachtwärts liegend, 10. Leiperzell, ein Weiler, mitternachtwärts liegend, 11. Metzlesberg, ein Weiler, stadtwärts gegen Morgen liegend. 12. Poppenhof, ein Hof gegen Mitternacht. 13. St. Ulrich, ein Weiler gegen Morgen, 14. Röschenhof, von der Stadt aus mittagwärts liegend. 15. Tribur, 16. Winterhalten, ein Weiler gegen Abend. 117. Wüstenweiler, ein Weiler von 3 Haushalten, gegen Morgen.
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§ 2

Wie hat eine Bürgerschaft zu Feuchtwang die angrenzenden Orte zu betreiben und den Weide- und Tränkgebrauch auf sie für altersher zu nehmen und was ist strittig und unstrittig?

Es solle nachfolgendermaßen angezeigt werden.

Aichenzell

Die Stadt hat solches zu beweiden und ist ohne Contradiction, auch niemals kein Stadthirte darauf umgeschlagen worden.

Sie Wiesen vom Aichenzeller Steg an bis zum Weiler.

Nachgesetzte Gegend mit dem Stadt-

1039 vieh zu behüten, will streitbar gemacht werden, doch hat die Stadt bis anher sich in Possessorio erhalten?

Das Feldlein ober dem Aichenzeller Steg hinauf zur linken Hand an der Straße nach Dinkelsbühl gegen der Lachen zu.

§ 3

Wo scheidet Aichenzell die Hut von der Stadt ab?

Bei der Schleifmühle, denn über dieselbe herein dürfen sie, Aichenzeller, nicht hüten.

§ 4

Was für Gegenden und Feldungen hüten die Aichenzeller der Stadt aus

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und was ist streitbar und unstreitbar?

Unstreitbar:

Die Feldung ober und in der Lachen bis zum Leonhardsberg mit dem darunter liegenden Fichtwäldlein oder Gesträuß, genießen die Aichenzeller auf der Stadt als eine Kuppelhut.

Streitbar:

Die Äcker und Wiesen beim Abfall des Schleifwöhrs bis an den Kaltenbronner Fußweg, die Schleifäcker hinauf bis oberhalb der Lohemühle, jedoch nicht über den Moßweiher, noch über den Kaltenbronner Fußpfad.

Die große Wiese unter dem Schleifwöhr bis zum Aichenzeller Steg. Zu versprerrten Zeiten den Wasen bei den Schleifäckern.

1041 Auf diesen Gegenden sind sie, Aichenzeller, des Hutbesuchs halber in possessorio, obgleich in vorigen Zeiten sich ihre Vorfahren nur eingeschlichen haben, so ist doch das lange Nachsehen nunmehr zu einem Recht erwachsen. Stadtwärts sollen die Aichenzeller gar nicht über die Sulzach kommen. Aich nicht auf die bürgerliche Kunderi, weder mit Kühen noch Pferden treiben, welches bei Mannsgedenken auch nicht geschehen.

Ehedem ist ein Furt oberhalb des Stegs lang verschrankt worden, welches aus Befehl der Oberherrschaft, geschwinder Läufe halben geschehen, es haben aber die von Aichenzell keinen Trieb durch gehabt, wenn sie es aber getan, ein solchen ohne Wissen der Stadt ge- (?)

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der Weg zwischen dem Röschenhof und der Sulzach ist dem Müller und nicht der Trieb zu gute gemacht worden.

So ist auch wahr und erweislich, dass, nachdem die von Aichenzell eigenen Mutwillens auf und an bemeldete Orte und Enden geweidet, sie von dem Flurer zu Feuchtwang gepfändet und umgeschlagen worden, sie auf den Flurer die Einung geben und verzollt haben, alles nach Inhalt eines unter den Hutakten befindlichen alten Hutbriefs de anno 1548 mit Lit. A signiert.

§ 5

Wird in Hutsachen jetziger Zeit die Pfandung noch gebraucht?

Nein, weil daraus öfters Ungelegenheit entstanden, wird Recht zu er-

1043 langen durch die Herrschaft gesucht und müssen die turbativische Eingriffe in Hutsachen von der hohen Herrschaft durch Inhibitoria gesucht werden.

Esbach und Sommerau

§ 6

Was für Feldungen und Wiesmade, wenn das Feld leer ist, hütet die Bürgerschaft ohne Contradiction mit ihrem Vieh diesen beiden Weilern aus?

Die Wiesen und Äcker von den Heckenhofer Wiesen gleich an, rechter und linker Hand bis zur großen Forl, welches Feld das Himmelreich genannt wird, indem daselbstigen kleinen Weiherlein unterm Zinnholz hat die

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Stadt auch für ihr Vieh den Tränkgebrauch und zu offener Zeit den Trieb von diesem weiherlein aus durch das gleich oben hinauf liegende Holz in Freudenberg.

Nicht weniger die Esbacher Güter vom Ende der Spitalwiesen an auf einer Seite gegen das Himmelreich am Mosbacher Weg hinauf und hinauf bis zur Hecke, wo Esbach rechter Hand gleich gegenüber liegt.

Das Esbachische Feldlein am Mosbacher Weg rechter Hand bis ans Weiler und zum Kirchweg hinüber.

Die Wiesen übern Eggelbuck, neben Graben hinauf bis zum Schenkelweiherlein.

Die Wiesem vom oberen Dettenbächlein an, diesseits und jenseits des Grabens bis

1045 ans Fischgrüblein hinauf, von da rechter Hand über den Graben hinauf bis an die Sommerauer Äcker.

Im Rothenbergleinn ganz oben hat die Stadt die Hut und den Trieb durch einen schmalen Straim Wiesen zu den bürgerlichen Gütern auf besagten Rothenbergleinsacker zu.

§ 7

Was genießen die Esbacher und Sommerauer von der Stadt zur Gegenhut ohne Wiederspruch?

Die Heckenhofer Wiesen bis an die Heckenhofer Peunt.

Das Kopfkissen von den Hospitaläckern an der Heckenhofer Peunt gleich.

Dann den Trieb ober der großen Forl durch in ihr Feldlein am Mosbacher Weg

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§ 8

Wo scheidet Esbach die Hut gegen die Stadt?

An erstgedachter Heckenhofer Peunt, dann weiter hereinwärts dürfen sie nicht hüten.

§ 9

Wo ist die Hutscheidung von der Sommerauer Seite aus?

Am oberen Dettenbäclein, dann übern Eggelbuck herein dürfen sie nicht hüten.

Glashofen

Hat seine eigene Weide und hütet dieser Ort weder auf die Stadt noch die Stadt auf sie.

Die Stadthut scheidet sich am Weg, der in das Heiligenholz hinein geht.

Heilbronn

§ 10

Was für Feldungen ist die Stadt

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diesem Weiler ohne Widerspruch aus zu hüten befugt?

Zu offener Zeit die unterm großen Kappenzipfel an den Wüstenbach hin liegende Wiesen und darober befindliche Äcker bis an den Heilbronner Steg hin.

Die Wiesen unterm Heilbronner Steg auf der Seite gegen die Stadt vom Schönbach hinunter bis zur Diemartsbrucken.

Den Wasen über den Diemanfurt, dann die Wiesen zunächst bis an die Heilbronner Häuser.

§ 11

Was genießt dieses Weiler Heilbronn von der Stadt zur Gegenhut?

Die bürgerlichen Wiesen und Äcker 

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vom Heilbronner Weg herauf unters Hansen Peuntlein.

§ 12

Wo scheidet Heilbronn die Hut von der Stadt ab?

Unter dem Hansen Peuntlein und dürfen sie den Berg nicht hinauf.

§ 13

Haben die Heilbronner auf der Stadt einen Tränkgenuss?

Ja, im Kappenzipfeler äußersten Weiher.

§ 14

Was hat sich dieses Gemeinde Heilbronn neuerlich unterfangen?

Es hat solche vor ... Jahren für ihren Hirten ein Tagwerk Wasen von der Hut über der Diemarts-

1049 brücke einzulantern und zu einer Hirtenwiese zu machen, sich tacite unterfamgen, wider welches unfugsame Vornehmen die Stadt sobald man es wahrgenommen, protestiert und die rechtliche Notdurft vorbehalten.

Jungenhof

§ 15

Auf was für Feldung darf die Stadt diesen Hof betreiben und darauf Weide suchen?

Durch sein Holz unter und ober dem Gericht zu offener Zeit und auch in sein Laubholz, doch also, dass 7 Jahre lang der Waldödung gemäß der junge Schlag verschont bleiben soll, inhalts

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eines pergamenten Vertragsbriefs de anno 1550 Lit C signiert.

Die drei Felder oben im Flashofer Weg.

§ 16

War der Behütung halber auf diesen Gütern jemals Widerspruch geschehen?

Nein, es findet sich weder in jüngeren noch älteren Zeiten davon nichts aufgezeichnet und ist niemals kein Stadthirte darauf umgeschlagen worden.

§ 17

Hat dieser Jungenhof auf die Stadt eine Gegenhut?

Nein, hat sich auch keiner von al-

1051 len Hofbesitzern in vorigen und jetzigen Zeiten dergleichen angemaßt, es melden auch die vorhandenen Urkunden nichts davon.

Jörgen- oder Soldenhof

§ 18

Was hat die Stadt auf diesem Hof für ein Trieb- und Weiderecht zu suchen?

Nach einem Vertrag de anno 1559 mit Lit. D bezeichnet, hat die Stadt den Trieb durch des Bauern Lucken. Dann nach des alten Hirten Hannß Forstmeisters Aussage vom 19. Nov. 1681 die Hut zu offener Zeit auf des Soldenbauern Wiesen gegen Leiperzell zu und sei er einmal umgeschlagen worden,

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außer einmal, da er auf seine Äcker gekommen, woselbst ihm der Bauer nicht leiden wollen.

Gegenhut?

Hat kein Besitzer des Jörgen- oder Soldenhofs auf die Stadt zu suchen, findet sich auch nichts unter den Hutakten davon aufgezeichnet.

Kaltenbronn

§ 19

Hat die Stadt auf dieses Weilers Flur einen Hut- und Tränkbesuch?

Nein, die Stadt hat weder Hut- noch Tränkbesuch auf diesem Ort, weil daselbst eine eigene Schäferei von ... Stück Schafen ist.

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§ 20

Was hat dieser Weiler Kaltenbronn auf der Stadtmarkung zu suchen?

Nach einem pergamentenen Vertrag de anno 1469 den Trieb durch den Freudenberg, welcher ordentlich versteint ist und fängt an beim Stiftshölzlein ober dem Winterhalter Holz und geht durch die kleine Forl unter einen kleinen Weiherlein durch, sofort in die große Forl hinein und zwischen der Mosbacher und Esbacher Feld hinaus.

§ 21

Sind die Besitzer zu Kaltenbronn bei dieser Triebgerechtsame geblieben und haben sie

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sich niemals der Hut angemaßt?

Der Gebrauch des Hutbesuchs ist den Kaltenbronnern öffentlich nicht gestattet worden, sondern wenn sie diesfalls wider Gebühr gehandelt, wurden ihre Schäfer zur Strafe gezogen.

§ 22

Welche Kaltenbronner Schäfer sind um begangene Exzesse der Freudenberger Hutsbesuchung halben gestraft worden?

Der Schafmeister Dietrich anno 1607 wurde aufs Rathaus gefordert, um einen halben Gulden abgestraft. Anno 1609 durch Wegnehmung eines Schafs gepfändet.

1055 Nachmals gar mit Stößen abgetrieben.

In jüngeren Jahren, als die Schäfer wehrenden Triebs auf den Freudenberg still halten und Hut suchen wollen, war ihnen solches anno 1675 durch Bürgermeister Benzen niedergelegt, mit Bedrohung der Pfandung und Anklage, dergleichen geschah auch anno 1727 durch Bürgermeister Conrad Bärmeyer, als der Schäfer mit seinen Schafen auf gedachten Freudenberg sich einschleichen wollen.

Kernmühl und Krebshof

§ 23

Was ist die Stat solchen aus-

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zuhüten berechtigt?

Des Kernmüllers Äcker im Rothenberglein neben dem Holzweg bis ans Weiler Feld. Den versteinten langen Wasen im Rothenberglein. Die Wiesen hinauf bis zum Kernmühlwteg, in welchem Grund auch des Krebsbauern Tagwerk Hofwiesen liegen.

§ 24

Ist dieses langen Wasens halben vom Krebsbauern Widerspruch geschehen?

Ja, anno 1736 und 1737, im letzteren Jahr war durch Herrn Stiftsverwalter Obermeyer, Bürgermei-

1057 ster Wurm und einigen aus der Bürgerschaft ein Augenschein eingenommen, aber nichts gesprochen worden, dann die Stadt dieses Wasens Besuch halben über Menschen Gedenken lang schon im Besitz ist.

§ 25

Wurde solcher Wasen nicht fleißig mit dem Stadtvieh besucht?

Ja, alle Jahre mit Hüten und Treiben des Rind- und Schafviehs und ist der Stadt des Besuchs halben jetzt noch in Possessario.

§ 26

Was für Feldung hüten diese der Stadt aus und was ist streitbar?

Streitbar sind nachfolgende Feldungen und Gegenden, welche den Besitzern des Hofs und der Mühle auszuhüten, von Seiten der Stadt sowohl in älteren als jüngeren Zeiten befugt zu sein, wider-

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sprochen worden.

Die Feldung vom Dettenbächlein herunter dahin gegen die Feuchtwanger hinauf bis ans Hecklein weiden dürfen. Der Wiesgrund abwärts der Sulzach bis an die Siechpeunt.

Der obere Holzweg herab bis ans obere Dettenbächlein und denselben Wasen.

Der Trieb und Hut über das untere Dettenbächlein und selbiges Feldlein. Der Tränkgebrauch an der Weiherslachen und der Hutbesuch des Galgenbergs soll vor Zeiten die Tränk in den Siechweiher gehabt haben.

§ 27

Welche Gegend hat bisher zur Hutscheidung gedient?

1059 Die Stadtpfarrers Wiespeunt beim Siechweiher, weiter hereinwärts haben der Krebsbauer und Kernmüller niemals gehütet, wird auch nicht gestattet, auf der anderen Seite von Rothenberglein aus scheidet pro nunc das Weidenwieslein die beiden Hof- und Mühlinhaber von der Hut ab, gestalten sie den Kühwasen nicht berühren dürfen.

Leiperzell

§ 28

Auf welchen Hut, Feldung und Wiesmaden hat die Stadt Hut und Trieb zu suchen?

Die Stadt hat Macht, alle Wochen 2 halbe Tage mit der ganzen Herde Kühvieh auf Leiperzell zu treiben und die Hut unterm Heiligen-

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holz von Walburgi bis Jacobi, dann der Stadtschäfer von Michael bis Walburgi auszuhüten.

Ingleichen auch die darunter liegende Sulzachwiesen zu offener Zeit.

Jenseits der Sulzach gegen Banzenweiler hat die Stadt den Trieb durch des Soldenbauern Lucken und darf die Weide suchen von des Soldenbauern Wiesen an bis an das Leiperzeller steinerne Brücklein und Hirtenwieslein, es wird aber um des weiten Triebs willen nur 2 mal im Frühjahr und 2 mal im Herbst vorgenommen.

Die Stadt hat auch die Trieb durch die Weilersweiher Brücke, wenn es die Hut von des Soldenbauern Wiesen an bis zur Leiperzeller Brücke besuchen will.

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§ 29

Was genießt Leiperzell von der Stadt zur Gegenhut?

Die 12 Morgen Spitalacker an der Ansbacher Straße, der Fremdlesberg genannt und die eigene zur Stadt gehörigen Äcker ober der Poppenhöfer Hut.

Metzlesberg

§ 30

Was hat die Stadt für Trieb und Weide auf dieses Weiler zu suchen?

Den Trieb übr den Diemmanfurt, welches das Stiftsamt machen zu lassen schuldig ist, ausweis eines zwischen der Stadt und dem Stift aufgerichteten Vertrag de anno 1469.

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Die Hut von der Diemmanbrücke an rechter Hand die Wiesen hinauf bis an derer von Lichtenau Wiesen, den Berg gegen das Holz hinauf bis zu einem großen Stein, von da man sich zurückschlägt, die Wiesen, Äcker und Wasen rechter Hand bis an die Metzlesbergische große Peunt, die Schönmühle zu.

Die Wiesen rückwärts über den Schönweiher gegen St. Ulrich zu.

§ 31

Was genießt dieses Metzlesberg zur Gegenhut von der Stadt?

Es genießt die Hut von der Diemartsbrücke an bis hinauf

1063 zum Grafenweiher mit dem Hornvieh.

Röschenhof

§ 32

Was hat die Stadt für einen Trieb- und Hutgenuss auf diesem Hof?

Zu offenen Zeiten, wenn die Wiesen am Schönbach unterhalb Koppenschallbach mit dem Hornvieh besucht werden, hat die Stadt den Trieb am Furhweg ober dem Röschenhof hinunter und ist weder in älteren noch jüngeren Jahren diesfalls kein Widerspruch geschehen.

Auf der Stadt Feldung hat der Röschenhof keine Hut oder Trieb zu suchen.

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Poppenhof

§ 33

Hat die Stadt einen Hutbesuch auf diesem Hof?

Nein, aber den Trieb über ihren Wasen ob ihrem Holz hinunter auf die Leiperzeller große Hut unter dem Heiligenholz.

§ 34

Was hat aber dieser Hof von der Stadt zur Gegenhut zu genießen?

Auch nichts.

St. Ulrich

§ 35

Was hat die Stadt auf diesem Weiler für einen Hutbe-

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such?

Es hütet das Feld, wo man von Feuchtwang aus auf Ulrich geht, rechter und linker Hand bis ans Weiler, dann die Wiesen hinunter am Schönweiher und die Trappenwiesen mit dem Stadtvieh aus.

§ 36

Wie weit hat dieses Weiler St. Ulrich die Gegenhut zu suchen?

Von der Diemmanbrücke an bis zum Grafenweiher herauf, dann auf ihre Äcker im Säutrichter zu offener Zeit, auch welche Gegend die Ulricher von der Stadtmarkung abscheidet.

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Tribur

§ 37

Hat die Stadt Feuchtwang auf diesem Weiler keinen Hutbesuch?

Nein, es ist der Freudenberg, ein vor 377 Jahren vom Bischof Berchthold zu Eichstätt an die Stadt tauschweise erlangter Hof, den man eingehen lassen und das Holz zur Stadt gezogen, die Äcker aber zur Viehweide liegen lassen, ordentlich mit denen von Tribur verraint und versteint worden und stehen ziemlich große Hutsteine oben in der Höhe. Vom großen Weidenbusch an bis zur großen Forl.

Winterhalten

§ 38

Wie geht der Stadt Feucht-

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wang Hutbesuch auf diesem Weiler?

Durch ein Stück Hut im Leonhardsberg von ungefähr 7 Morgen, stößt an ihr Gutholz.

Von ihrem Gutholz, wenn es ausgehütet, hat die Stadt den Trieb in Freudenberg zu offenen Zeiten hat die Stadt auf der Winterhalter ganzen Feldungen mit dem Hornvieh die Kuppelhut, gleichwie auch sie auf der Heckenhofer ganzen Feldung haben, inhalt eines Schreibens von dem Bürgermeister Benzen an Herrn Doktor Baumgärtner in Ansbach, der selbst ein Gemeindsmann zu Winterhalten gewesen und den großen Hof daselbst besessen.

§ 39

Haben sie, Winterhalter, der Stadt auf ihren Feldern die Mithut jemals zu verwehren ge-

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sucht?

Jan, anno 1727 und 1729. Die Stadt hat aber auf ihrem Feld nichts destoweniger die Hutbesuchung doch vorgenommen und ist noch in possessorio.

§ 40

Was genießen die Winterhalter von der Stadt zur Gegenhut?

Den Leonhardsberg und den Freudenberg, zwei ansehnliche Stücke Hut, waren vor diesem in Widerspruch, dass man gesagt, ihre Vorfahren hätten in Kriegszeiten auf diesen Gegenden sich eingeschlichen, welches von der Stadt aus geraume Zeit nicht wahrgenommen worden, da nachmals die Erschleichung durch die Länge der Zeit zum Recht erwachsen, wie sie dann noch in der Possession des Hutgenusses und wegen für sich habender Ver-

1069 jährung nicht mehr daraus zu treiben sein.

Wüstenweiler

§ 41

Was hat die Stadt für einen Hut-, Tränk- und Triebbesuch mit ihrem Vieh auf diesem Weiler?

Es hat den Hut-, Tränk- und Triebbesuch mit ihrem Hornvieh und Schafen auf den Wasen unterm Lindenberg, davon die Quellen des Wassers in den darober hinaufliegenden Spitals Höllwiesen entspringen und erhält die Stadt die Tränk.

Von da hat die Stadt auch den Trieb und die Hut auf die hinteren 8 Mor-

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gen Wasen unter des Müllers zu Wüstenweiler Mühlholz, das Breitholz genannt und den Tränkgebrauch aus den oberen von einer Spitalwiesen herunter laufenden Brunnen, die Tränktröge, müssen die Wüstenweiler Gemeindsleute erhalten, an diesen Hut-, Trieb- und Tränkgebrauch ist der Stadt und einer Bürgerschaft sehr viel gelegen, anbetracht dass sie in verschlossenen Zeiten außer diesem Trieb weder die dahinter liegende Bürgerstöcke, noch die Höllgüter mit ihrem Viehherden ohne merklich erleidenden Schaden nicht besuchen können.

Anno 1734 hat der jetzige Müller Hannß

1071 Jörg Gröninger von dieser Hut 1/2 Morgen umgerissen und zu einem Acker anbauen wollen, wowider aber alsobald die Bürgerschaft und seine eigene Gemeindsleute bei dem löblichen Oberamt Feuchtwang geklagt, ist ihm solches liegen zu lassen auferlegt worden. Anno 1735 hat derselbe neuerdings sich widerum der Umackerung eines Stücks von diesem Hutwasen anmaßen wollen, darüber die Sache bei dem wohllöblichen Oberamt eingeklagt und beider Parteien Ausrede ad Protocollum genommen, aber kein Bescheid, wie sich in erster Instanz zu geben gebührt hätte, erteilt worden.
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Anno 1736 brachte Müller Gröninger auf deren Herrn Ober- und Beamten vor ihm erstatteten favorablen Berichte, eine Konzession, aus dem hochpreislichen Hofrat vom 20. Juni aus, ohne dass die Bürgerschaft zuvor als Widerpart darüber wäre gehört worden, in welchen unter andern vorgestellt war, ob wäre der umzuackern gewillte Wasen vor Zeiten ein Schlag gewesen und wie er vor den Genuss jährlich 1 Simra Noval-Zehend geben wolle und anderes mehr. Der Inhalt dieses gnädigsten Befehls geht dahin, dass Gröninger gegen Offerierung eines Simra Neugereutzehenten die Pflüg und Bauung 2er Morgen auf 6 Jahre zugelassen werden, nach der Hand aber er es wieder zu einem Wald anfliegen lassen solle.

Dieser von dem Müller Gröninger an und für sich selbsten hochvenerierliche,

1073 auf ungleiche Angaben erschlichene gnädigster Hofratsbefehl, wurde dem Kastenamt zugeschickt, welches solchen den Bürgern nicht eher kommuniziert, bis der Widerpart und seine 3 Gehilfen mit der Beackerung des Wasens so vor der Sonnenaufgang geschehen, fertig waren.

Wider dieses hinterlistigen Unternehmens, sowohl auf Seiten der Herren Beamten, als des Müllers, kam die Bürgerschaft durch einen einmütig genommenen Entschluss mit einer respectablen Remonstration und nach diesem noch mit vielen Memorialien ein und bat den per sub et obreptionem extrahierten hochvenerierlichen Befehl wiederum aufzuheben, den Müller zu Umlegung des Wasens anzuhalten, weil er solchen mit seiner Mühle

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keineswegs erkauft oder nach Anleitung hochfürstliche, der Prozess- und Gerichtsordnung die Akten zum Spruch rechtens auf eine Juristen-Fakultät zu verschicken, gnädigst zu gestatten, welches mündlich dden Herren Räten noch mehrers vorgestellt und um Ergehung eines Inhibitioni bis zur gänzlichen Entscheidung der Sache untertänig gebeten worden, als aber nichts erfolgt und immittelst der Müller Gröninger den Wasen wieder auf ein Neues angegriffen und mit der Egge darüber gefahren, hat die Bürgerschaft, weil sie aller Orten verlassen gewesen, sich selbst Hilfe schaffen müssen, wo sie anderst ihr Hutrecht auf den umge-
1075 rissenen Wasen auf ewig nicht hätte fahren und der Posterität einen unverschmerzlichen, ja unverantwortlichen Schaden hätten tun lassen wollen und haben mit ihrer oberen Herde Stadtvieh den Wasen besucht, darauf hin und wieder treiben und das geeggt gewesene zusammentreten, auch zum Zeichen, dass sie daselbst eine offene Weid-, Trieb- und Tränkrecht haben. Wie in der Nachbarschaft aller Orten gebräuchlich, das Horn blasen lassen, aus welchem Vorgang die Herren Beamten, obgleich die dabei gewesenen Bürger weder Ober- noch Untergewehr gehabt, sondern nur mit bloßer Hand aus- und wieder in Stille und Ruhe nach Hause gegan-
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gen, der Gegenteil auch weder geschlagen, noch geschändet oder sonsten ein Unfug oder Gewalttätigkeit gebraucht worden, eine Rebellion und was das Lächerlichste, eine Triumphaufführung erzwingen wollen, eben als wenn in einer rechtmäßigen Sache eine ganze Bürgerschaft wider einen einzelnen von dem Amt aus unbillig portierten Privatmann ihre Kräfte nicht zusammenhalten dürfen, da dieses, wie es von denselben aus purer Ungust geschehen, kein Komplott, sondern eine in der Billigkeit und dem Recht gegründete Vereinigkeit vielmehr genannt werden kann, nichts desto weniger wurden die Bürger viritim, was einer oder der anderen
1077 einzuwenden, gehört und ihnen verfängliche Fragen, ob sie es mit der Herrschaft oder Stadt halten, vorgelegt und ins Netz zu locken gesucht, auch die bürgerliche Vollmacht und ihre Namensunterschrift, worinnen enthalten, dass sie alle miteinander die Klage vom ersten bis letzten Mann vertreten helfen wollen, zurückgeben sollen, in welches Begehren aber nicht eher gewilligt worden, bis man es der Bürgerschaft vorher vorgetrgen und ihre Namen nochmals unterschreiben lassen, da sich sonach nach etlichen und 20 mehr als zuvor dazu bekannt und unterschrieben haben. Den 9. Jan. 1737 wurde eine Deduktion zum hochfürstlichen geheimen
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und Hofrat eingegeben, von 135 Bürgern subscribiert und die übel angeschuldigte Rebellion abgelehnt, darauf noch keine Resolution ergangen, sondern die Sache unerörtert geblieben, da mittlerzeit der umgerissene Wasen sich wieder überwachsen und von der Stadt der Hutgebrauch, wie vorhin wiederum, genossen wird, ist also die Bürgerschaft noch in Possessorio.

Das unterm Lindenberg liegende kleine Stücklein Wiese neben der Hut, hütet auch die Stadt aus.

§ 42

Was hat Wüstenweiler zur Gegenhut von der Stadt?

1079 Das Feldlein in der Hölle, Helfenbein genannt. Die Bürgerstöcke. Den großen und kleinen Kappenzipfel genießen mit Widerspruch der Stadt, dass sie sich in Kriegszeiten, da Unsicherheit halben die Stadt ihr Vieh zu Hause behalten müssen, auf solchen Gegenden eingeschlichen und nachdem es einige Zeit angestanden, letztlich zu einem Recht erwachsen. Über die Behütung des Kappenzipfels, so ehedem ein Wald gewesen und zur Stadt gehört, entstanden schon anno 1665 und anno 1701 Streitigkeiten zwischen der Stat und den Wüstenweiler Gemeindsleuten, da die Feuchtwanger den Wüstenweilern in beiden Kappen-
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zipfeln keine Mithut zu haben, eingestanden, zu deren Entscheidung wurde Herrn Kommissarius de Venne abgeordnet, welcher aber um seiner Parteilichkeit und weil er die Landesart und gemeine Terminos nicht verstanden, verworfen und ein anderer Kommissarius ausgebeten worden, denn er solle zwischen Gärten, Gütern, Wiesen, Äckern und Eggerten keine Distinktion zu machen gewusst haben, wann anher auch aus seiner ungleichen kommissorialischen Relation den 27. Aug. 1703 die Decision erfolgt, dass die Wüstenweiler Gemeindsleute mit Hüten und Weiden in dem Kappenzipfel ungehindert der Feuchtwanger Bürgerschaft fortfahren und dabei geschützt werden sollen, jedoch wegen der Zeugen Verhör de anno 1665 und des produzierten Ge-
1081 gels Brief der Stadt das Petitorium reserviert worden. In dieser Decision wird der Besuch der Hut in den bürgerlichen Gütern gedacht, welches vom Herrn Commissario ungleich muss angegeben worden sein.

§ 43

Ist diese Hut an der Grenze versteint?

Ja, unten von den Spitaläckern an bis zum Wüstenbach und von da die Hut hinauf den Lindenberg zu stehen Hutsteine.

§ 44

Was entstanden über Einlanterung der Weiher im Kappenzipfel für Strei-

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tigkeiten?

Der Müller Egidy Gröninger hat anno 1701 die dasige Weiher eingelantert und dem Schaf- als Hornvieh dadurch die Tränke gesperrt, folglich das Vieh Not leiden müssen, darüber es zum Streit gekommen und weil das Vogtamt auf geschehene Imploration keine amtliche Hilfe erteilt, war von der Schafgemeinde der Schluss gefasst, dem Vieh durch Einhauung der Lanter Hilfe zu schaffen, wie auch geschenen.

§ 45

Wie wurde dieses Unternehmen der Schafgemeinde aufgenommen?

So, dass ihnen aus dem hochpreislichen

1083 Hofrat solcher Eigenmächtigkeit halben 12 Taler Strafe diktiert worden.

§ 46

Wie ging es aber hernach weiter mit dem Tränkgebrauch der Kappenzipfelweiher?

Der Rat hat solche von dem streitenden Gröninger käuflich an sich gebracht und dadurch war der Streit aufgehoben.

§ 47

Wann kommt die Dingung, An- und Aufnahme der Küh- und Schweine- und Pferdehirten zu?

Einem Amtsbürgermeister.

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§ 48

Was haben die Hirten von der Stat zu einem Genuss?

Der Kühhirte: 1 Flecklein in der Pittelsklinge, geht der Weg darauf, 1 Flecklein im Leutfresser, 1 Flecklein ober der Höll über dem Tränkbuck hinauf, 6 Klafter Holz aus der Stadtwaldung, 3 Trögel in der Bürger guten Willen bestehend.

Der Schweinehirt: 3/4 Tagwerk Flecken im Kappenzipfel, 1 Krautgarten beim Siechhaus, 1 Gärtlein auf dem Spitzenberg, 3 Trögel, 3 Klafter Holz aus den Stadtwaldungen.

1085 Der Pferdehirt: 1 Gärtlein bei Schafhausen, 1 Flecklein in der Höll, 2 Klafter Brennholz.

Von dem Hirtenstab reichen sie jährlich einen Amtsbürgermeister: Die Kühhirten 1 fl, Schweinehirt 30 xer, Pferdehirt 25 xer und geloben an in Ge- und Verboten gehorsam zu sein.

Erstellt: 23.10.2005 durch Hans Ebert

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