Friedrich Jacobi - Geschichte der Stadt ... 
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Zweite Periode.

Feuchtwangen unter Burggräflich Nürnbergischer und Markgräflich Ansabachischer Landeshoheit.
1376 - 1791.

II. Abschnitt.

Wiederaufbau der Stadt und Verfassung derselben.

Mit dem Untergang der Stadt war auch die Hoffnung untergegangen, sich selbst aus der Verpfändung auszulösen, und das verödete Feuchtwangen blieb auf immer eine Burggräfliche Landstadt. Doch thaten die edeln Burggrafen von Nürnberg Alles, um der gefallenen Stadt aufzuhelfen. Es wurde den Bürgern die Steuer erlassen, welche zur Hilfe des Kaisers ausgeschrieben war, der Aufbau der Häuser befohlen und geleitet, zu den Verschanzungen und Zäunen das Holz hergegeben, Geld vorgestreckt, und versprochen, zu dem Baue der Basteien um die Kirchen denselben Beitrag zu leisten, wie die Chorherrn des Stifts (44).

Und diese reichten den unglücklichen Bürgern treulich die Hand. Denn sie machten sich 1391 nicht nur anheischig, innerhalb zweier Jahre alle Chorherrn- und Vicarienhöfe wieder aufzubauen, wobei den Erbauern die auf denselben ruhenden Abgaben auf Lebenszeit erlassen wurden, sondern sie ließen auch den Bürgern das Bauholz zu ihren Wohnhäusern unentgeldlich aus den Stiftswaldungen schlagen, und schloßen am St. Thomastag desselben Jahres unter ihrem würdigen Decan Erkinger mit dem Bürgermeister Hans Gartenschmidt einen Vertrag zur Errichtung einer Ziegelhütte (45), und überließen der Stadt das Umgeld (einen alten Wein- und Bieraufschlag) zur Erbauung der Stadtmauer (46).

So entstand allmählich aus den Trümmern des untergegangenen Feuchtwangen ein neues. Doch es war nur ein Schatten von dem, was es gewesen; und als im März 1395 der Grund zur neuen Stadtmauer gelegt wurde (47), war man genöthigt, den Umfang der Stat um mehr, als die Hälfte zu verkleinern. Die Sulzach, die bisher mitten durch die Stadt geflossen war, bespülte kaum mehr den neuen Wall, und von den Strassen jenseits des Flusses blieb nichts, als der Name übrig.

Die neue Mauer erhielt 3 Thore mit Thürmen, das obere, untere und Spitalthor, dann 12 kleine Basteien, Rondels genannt, nach der Zahl der 12 Chorherrn, von denen Jeder eines auf eigene Kosten erbaut haben soll. Ausserdem sollte die Stadt noch Vorwerke mit 6 Thürmen erhalten; aber sie kamen nicht zu Stande. Dieß ist das Feuchtwangen, wie es jetzt steht - klein, aber Theilnahme erregend durch seine Schicksale.

Im Jahre 1406 am Mittwoch nach St. Laurenzentag wurde die Verpfändung von Kaiser Rupprecht dem Burggrafen Friedrich VI., der von seinem Vater noch bei Lebzeiten die Lande unterhalb Gebirgs erhalten hatte, bestätigt; und da noch das Honiggeld der Zeidler in den Feuchtwangen Waldungen, und eineige Güter hinzukamen, so wurde der Pfandschilling im Ganzen auf 7000 fl. 3032 Pfd. Heller und 200 Mark löthigen Silbers festgesetzt (48). Als im nächsten Jahre die Fehde des Burggrafen mit der freien Reichsstadt Rothenburg an der Tauber begann, schwur Feuchtwangen seinem edlen Landesfürsten Treue, und war um so aufrichtiger demselben ergeben, je mehr es in ihm seinen Wohlthäter und zweiten Gründer erblickte, und sich unter seinem milden Scepter zufrieden und glücklich fühlte.

Groß mag daher der Jubel in Feuchtwangen gewesen seyn, als Burggraf Friedrich VI. Im Jahre 1415 von Kaiser Sigismund mit der Mark Brandenburg belehnt, und 1417 auf öffentlichen Markte zu Costnitz zum Churfürsten erhoben wurde; und noch jetzt ist jeder Feuchtwanger stolz, in seinem ersten Landesherrn den Stammvater des Hauses Preußen zu verehren, jenes Preußens, das den Norden Teutschlands lichtete, durch Überlegenheit des Geistes sich unabhängig machte, durch Siege emporwuchs, im Gefühl seiner Kraft sich selbst krönte, auf den Schlachtfeldern von Prag, Roßbach Leuthen, Zorndorf, Liegnitz und Torgau dem betroffenen Europa Bewunderung abzwang, der Zertrümmerung Bayerns sich entgegen war, den Thron des gallischen Eroberers in den Staub stürzte, und mit den Flügeln seines Adlers die Gauen vom Rhein bis an die Mehmel beschattet.

Dieses Preußens Ahnherr war der erste Landesvater von Feuchtwangen, und er hat sein Andenken vorzüglich durch die innere Verfassung verewigt, welche der Stadt gab, und von welcher das Wesentliche in Folgendem bestand.

Die höchste Würde in der Stadt und ihrem Bezirk bekleidete ein Amtmann, der von dem Churfürsten gewöhnlich aus altadelichem Geschlechte gewählt war, und als erster Beamter die Aufsicht über die Stat führte, Streitigkeiten durch kurze militärische Bescheide beilegte, über den Zustand der Stadt nach Hof berichtete, bei dem Beginnen einer Fehde dem Markgrafen mit seinen Einspännigern, Schützen und dem aufgebotenen Landvolk zuzog, und die übrige Zeit mit Jagden und Gelagen vertrieb, wenn er nicht, was häufig geschah, zu dem Hofgerichte gezogen wurde, oder sonst am Hofe in Ansbach lebte, von wo aus man ihn auch an auswärtige Höfe sandte. In Feuchtwangen selbst bewohnte der Amtmann ein eigenes Gebäude, der neue Bau genannt (jetzt Decanatshaus), genoß die bedeutenden Jagden, hatte die kleineren Bußen, und bezog jährlich von der Stadt 60 fl. Besoldung.

Der 2te Beamte in Feuchtwangen war der Stadt-Vogt, welchen der Amtmann gewöhnlich aus dem Rathe oder aus der Bürgerschaft wählte, und der bei seinem Amtsantritt schwören mußte, die Rechte, Freiheiten und Gewohnheiten der Stifts und der Stadt zu achten, die Bürger auf keine Weise zu belästigen, und ihnen einen Tag weit Geleit zu geben. Dagegen waren die Bürger verpflichtet, vor ihm Recht zu nehmen und zu geben in Allem, was nicht geistlich war; insbesondere wurden Frevel oder Poliezeivergehen vor seinem Richterstuhl entschieden, und bei Verhinderung des Amtmanns vertrat er dessen Stelle. Seine Einkünfte bestanden fast nur in Frevel- und Bußgefällen, von denen er die Hälfte bezog, und deßhalb waren die Stadtvögte genöthigt, so lange ihr Gewerbe beizubehalten, bis später ihre amtlichen Einkünfte sich erhöhten (49).

Ausser dem Amtmanne und dem Stadtvogte war auch ein Kastner in Feuchtwangen angestellt, der seinen Titel dem Getraidekasten verdankte, den er verwaltete, und von dem es in der Ehehaft von 1484 heißt, daß er schwören soll "dem Stift vnd all den seinen, den Burgern vnd all den Iren getrewre zu sein, mit recht Gewicht zu messen, den Vogtbare zu messen, vnd sie zu fidern gen die Herrschaft, vnd nicht zu hindern, vnd keinerlei newe Beschwerung außzubringen noch anleit darzuzugeben." Die Amtverrichtungen des Kastners bestanden in der Einnahme der Steuern, Getraidegülten und Amtsgefälle, welche er unmittelbar nach Ansbach verrechnete; ferner in der Aufsicht über die Besetzung der Bauerngüter, in der Handhabung der Fraischgefälle, in der gleichmäßigen Vertheilung der Frohndienste und endlich in der Leitung des Strassenbaues. Als man anfieng, dem Vogt keine Sache mehr vornehmen zu lassen, ohne bei dem Kastner anzufragen, ob er nicht für gut fände, die Sache nach Hof zu schieben; und als Vögte von Amtleuten entlassen wurden, während die Kastner nur von der Landesregierung abhängig blieben, stieg der Kastner in der Achtung höher als der Vogt.

Nach dem Stadtvogt und Kastner kamen als städtische Beamten die beiden Bürgermeister. Sie wurden von dem innern Rath auf 2 Jahre aus seiner Mitte gewählt, wechselten im Amte, und hatten mit dem Rathe die Leitung der städtischen Angelegenheiten, wozu auch die bürgerliche Jurisdiction oder Vogteilichkeit in der Stadt gehörte, unter welcher die Bestrafung geringer Vergehen oder Frevel verstanden war. Ihre Einkünfte waren unbedeutend, und bestanden meistens in den sehr mäßigen Taxen von Kaufbriefen und außeramtlichen Berichten, in dem dritten Theil der Gebühren bei Inventuren, und in einer kleinen Abgabe der Bürger und Schutzverwandten; weßhalb auch sie gewöhnlich ihr bürgerliches Gewerbe beibehielten, und um so mehr dazu genöthigt waren, je häufiger bei neuen Wahlen die alten Bürgermeister abtreten mußten.

Den beiden Bürgermeistern zur Seite stand der innere Rath, welcher aus 10 Mitgliedern bestand, und mit den beiden Bürgermeistern den städtischen Magistrat bildete. Damit aber die Handlungen desselben ganz genau bewacht und beurtheilt werden konnten, so wurden aus der Gemeinde noch 8 Männer gewählt, welche man Altmänner, Gemeindsherren, kleine Gemeinde oder äußere Rath nannte, und welche die ausschließliche Bestimmung hatten, den innern Rath zu beaufsichtigen und zu bewachen. Auf den Grund der allgemeinen Städte-Ordnung vom Jahr 1434 wurde in Feuchtwangen die Rathswahl also vorgenommen. Acht Tage vor dem weißen Sonntag Invocavit mußte der amtsthätige Bürgermeister den Amtmann persönlich einladen, Montag nach Invocavit im Rathe zu erscheinen, und die Wahl zu leiten. Dieser eröffnete die Wahlhandlung mit einer Rede, worin er die Eigenschaften eines Bürgermeisters und Rathsherrn auseinander setzte, und die Wähler aufforderte, sich von keiner andern Rücksicht, als der Würdigkeit und Tüchtigkeit der Wahlfähigen bestimmen zu lassen. Darauf hielt er Umfrage, sammelte die Stimmen, machte das Ergebniß bekannt, und verpflichtete sogleich die Neugewählten. Nach der Wahl der Bürgrermeister wurden zwei Glieder aus dem äußern Rath in den innern gewählt. Waren auch diese verpflichtet, so versmmelten sich die übrigen 6 Glieder des äußeren Rathes, und wählten, um sich zu ergänzen, aus der übrigen Bürgerschaft zwei Männer, welche ebenfalls von dem Amtmanne in ihr neues Verhältniß eingeführt wurden. Darauf wählte der äußere Rath in einem besonderen Zimmer, dem sogenannten Steuerstüblein, einen innern Rathsherrn zum Baumeister, welchem die Aufsicht über die städtischen Gebäude übertragen wurde; der innere Rath wählte zu gleicher Zeit aus seiner Mitte einen Hospitalpfleger; und dann versammelte sich der ganze Rath, um unter dem Vorsitz des Amtmanns der Ablesung der Amtsträger-Register und der Rechnungsablegung beizuwohnen. War der Ammann verhindert, so leitete der Stadtvogt die Wahlhandlung, doch wurde sie in diesem Falle lieber verschoben. Den Schluß machte ein gemeinschaftliches Mahl (50).

Der innere Rath hielt jeden Diestag Rathstag, und die Bürger wurden regelmäßig am Abend vorher durch besonderes Glockengeläute davon in Kenntniß gesetzt. Wer eine Klage oder sonst ein Anliegen vorzubringen hatte, konnte an diesem Tage erscheinen. Ausserdem wurden bei besonderen Veranlassungen ausserordentliche Rathstage gehalten, und der Zutritt zu dem Stadtschreiber stand ohnehin in jeder Stunde offen. Fielen Verbrechen vor, so versammelte der Stadtvogt, als Blutrichter, die beiden Bürgermeister und die 10 innern Rathsglieder, als verpflichtete Gerichtsschöpfen, und bildete das peinliche Halsgericht. Der Stadtschreiber versah die Stelle des Gerichtsactuars, und die Untersuchung geschah in der späten Zeit nach der Brandenburgischen peinlichen Halsgerichtsordnung. War das Urtheil gefällt, und von der Regierung bestätigt, so wurde es auf öffentlichem Markte innerhalb der Schranken bekannt gemacht, und dann auf dem Hochgericht, dem sogenannten Galgenberge, vollzogen.

Über das Dienstverhältniß des Stadtschreibers findet sich folgende Amtsanwerisung: "Wenn er (der Stadtschreiber) auf das Rathhauß von Herrn Burgermeister gefordert wird, sollte er dabei bleiben, bis der Rathstag ein Ende hat, auch aller Tag den Herrn Bürgermeister ins Haus gehen, Gemeiner Stadt Sachen und was auf den Rathhauß gehandelt wird, in Geheim halten, und keinen nichts in die Feder dictiren, nichts wider ein Ehrbarn Rath und Burgerschaft schreiben. Alle Brieff, was Gemeiner Stadt und einen Ehrbaren Rath betrifft, in die Canzley tragen und legen, nichts in seinem Haus halten ohne Vorsißen und willen Herrn Burgermeisters. Sollte auch in die Canzley nicht gehen, ohne eines Burgermeister wißen, nicht weniger bei einem Ehrbarn Rath der erste in der Rede seyn, es seye dann, daß er von Burgermeister oder den Herrn des Raths um seine Meinung gefragt werde, und soll sich halten wie einen Treu Diener gebührt und zusteht, und jährlich 14 tag vor den weißen Montag um seinen Dienst wiederum bitten, und solle jeden Theil einer dem andern 1/4 Jahr zuvor aufzuckünden Bevorstehen."

Die Einkünfte der Stadt bestanden in dem Erbzins, der zu Michaeli bezahlt wurde, in dem Umgeld, welches vom Stifte abgetreten worden war, der Heerdsteuer, die für jeden Küchenheerd erhoben wurde, gewissen Bußgefällen, dem Bürgergeld der neu aufgenommenen Bürger, der Hälfte der Nachsteuer, dem Pflaster- und Thorzoll, dem Viehzoll am großen Lampertus-Viehmarkt, und in der Verleihung der Maaße und Waage auf dem Markte und auf der Schranne.

Das Siegel der Stadt war ein doppeltes - ein großes, welches zu Zeichen der ehemaligen Reichsunmittelbarkeit einen schwarzen Adler mit ausgebreiteten Flügeln führte, und ein kleines, welches zwischen den Buchstaben S. F. eine Fichte hatte, weil, wie man glaubte, die Stadt ihren Namen dem Fichtenwald verdankte, der ehemals an ihrer Stelle gestanden (51).


44. In den Auszuge aus einem Hofrescript heißt es: Wollen wir In die ye Gulde all faren lassen für unsern teyl des paws. Der Wir vns verfangen haben und das Übrig In zu hilf an den pasteyen vnd thurmen, der Wir In nach dem Verbays nicht schuldig weren, vnd wo die zewn (Zäune) not sind an der Mawr vnd schütten zu machen. Sie sollen auch eine gute, starke pastey umb die Kirchen machen vf dem Berg dazu wollen wir In auch volgen lassen die hilff, die die Chorherrn thun werden zu den pewen vnd das sie mit Fasten zu pawen anfahen vnd die thune vollbringen vor Martini vnd die pasteyen vnd zäwe vor sanct Walburgentag. So wollen wir zu den pasteyen vnd zewnen holz geben vnd In mit der schwere zu hilf kommen vnd es dazu mit Gnaden um sie beschulden u.s.w. darnach haben sich zu richten, dann wir sind genaigt vns in Gnaden zu beweysen.
45. S. die in der Dekanats-Registratur vorhandene Beschreibung des Stifts Feuchtwangen von Friess, MS. S. 228., wo die ganze Vertrags-Urkunde in Abschrift mitgetheilt ist.
46. S. ebendieselbe Beschreibung von Friess S. 403.
47. Die Annales Coleri im Archiv zu Nürnberg sagen: 1395 Murus circa oppidum feuchtwang aedificari cepit mense Martio. Eben so das auf dem Rathhaus sich befindende Gedenkbuch von Scholl: Anno Domini millesimo tricentesimo nonagesimo quinto murus dicti oppidi in Feuchtwang ad aedificandum et erigendum inceptus est, was in der Nachricht von dem Stift und der Stadt Feuchtwangen, Nr. II. im Nürnberger Archiv und in vielen andern Chroniken und Geschichtschreibungen wiederholt ist.
48. In der Bestätigungsurkunde heißt es nach der Angabe der Pfanbedingungen von Kaiser Carl IV: "Vnd als uns die vorgenannt pfantschafte vnd Gute alle in den vorgenanten vnser Swager, Burggraue Friederrichen von erbeswegen komen sint des wir auch folleclichen vnderwieset sin, vnd was als eyme Romischen Kunige die eigenschafft der losunge daran nu zugehoret. Des haben wir Kunig Ruprecht obgenannt angesehen unverdroßen geneme vnd getrewe Dienste, die vns vnd dem Riche Derselbe vnser Swager Burggraue friederich offt vnd dicke getan hat, stetes Dut vnd in kunfftigen zyten dun soll vnd mag. Vnd haben darumb mit gutem Rate rechter Wißen vnd königlicher mechte Vollkommenheide, dem egenanten vnserm Swager vnd sinen erben zu den obgeschrieben sumen für sinen Dinst geben vnd uff dieselben Burg Stadlute, honickgelt vnd gut geslagen zwentusend gulden. gut an gelde vnd swere an gewichte. Also das wir vor besundern gnaden die vorgenante Stadt Burglute honickgelt und gute alle, als sie hieuor geschrieben stent mit iren zugehörungen, dem egenant Burggraue friederich vnsern Swager vnd sinen erben für Syebentusent gulden Drutusent zwey vnd dreißig pfund heller vnd zweyhundert marcke lotiges silbers ledeclichen vnd genzlichen Inngeben vnd setzen in crafft diß Brieffs, zu nutzen zunießen zugebruchen vnd damit zu tun vnd zu lassen, als mit sinen eigenen gutern vngeverlich ann allen abeslage aller nutz und felle, die ynen oder sinen erben dauon gefallen mogen."
49. Über die Amtsverrichtungen und Einkünfte des Stadtvogtes enthält die Ehehaft von 1484 folgende Bestimmungen:
   6) frevenlich sach die gehören für ein Vogt, vnd was von frevel gefellet das ist halb des Ammans.
   8) Item auch sollen die Bürger vnd die Vogtbaren Leuth dem Vogt vnd Amtleuthen anders dhein Dinst thon, dann das sie beytagslicht wieder haym kommen mügen vnd sollen vber die rechten Vogtrecht nit besweret werden also ist es vor Alter here kommen.
   16) Item was Im Iar ym Gericht frevel und Buß gefallen das soll dem Amon halbs werden vngeverlich vnd soll kein Vogt noch Unter Vogt mit nymt vmb kain Frevel aynen oder Vertragen noch das nehmen soll Ee die sach für Gericht bracht wirdt.
   24) Item was vnvogtbare Leuth frevel gegeen vnd an der tat nit Begriffen werden do sein sie dem Vogt nicht schuldig vnd sollen vor irn herrn Gericht werden.
   47) Item es ist vor Alter here kommen das die Vögt geschworen haben dem Stift vnd der Stat und sollen mit ynen vnd den Iren zu tagen reyten on miett.
   48) Item die Herrn vn dpersonen des Stiffts sollen recht nehmen vor den Burgern vnd den Iren vor einem Vogt vmb Schuld vnd vmb alle sach die nit geistlich recht antreffen. die Bürger vor yne vnd den Iren vor einem Dechant, vmb Vnzucht vnd schuld aber vmb des Stifts Gült Zinß gewonheit vnd Freyheit vnd vmb all ander geistlich sach Sollen die Herrn vnd personen des Stifts Recht nehmen vor yne vor einen Bischoff zu Augspurg oder den seinen.
   51) Item ein Vogt soll schwern dem Gotzhaus der Stat den Bürgern Ir recht Freyheit vnd Gewohnheit zu halten vnd yn vnd Iren Lewten vor zu sein vogtbare vnd vnvogtbare vnd sie bey recht zu behalten vnd In und den Iren wieder Recht nichts zu thon vnd so soll sie auch kein Herrschaft noch Vogt noch Ire Diener nit besweren mit schaffs mit Jegern mit Voglern mit hunden noch mit keinerley Ding über yrn willen noch beschweren des hat man vff baiden seiten gut brieff von dem Reich.
50. Siehe Nr. 2 der auf Feuchtwang sich beziehenden Quellen im Nürnberger Archiv, überschrieben: Nachricht von dem Stift und der Stadt Feuchtwang (um die Mitte). Vgl. Jahresbericht des historischen Vereins für den Retzatkreis 1830. S. 32.
51. Bei der Organisation der Magistrate in Bayern wurden beide Siegel auf Befehl nach München gesendet; aber es kam nur das kleinere verändert zurück.
Erstellt am 27.3.1999 durch Hans Ebert
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